Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes, Band 15

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Verlag von Julius Springer, 1891
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 385 - Ortspolizeibehörde sowie dem im § 139d bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle...
Seite 271 - Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Seite 397 - Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen.
Seite 13 - Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft : 3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an andere überläßt; 5.
Seite 219 - Turnunterrichtes betraut sind, freudig übernehmen werden, sich — wenn auch nicht regelmässig. doch häufig — unter der Jugend zu bewegen und ihr bei solchem Anlasse persönlich näher zu treten, als dies in der Schule der Fall sein kann. An Lehranstalten, an welchen eine hiefür geeignete Kraft vorhanden ist, wird auch die Einführung von Schulspielen zu versuchen sein. Selbstverständlich ist auch hier keinerlei Zwang zu üben. Mangels genügender im Inlande gesammelter Erfahrung kann gerade...
Seite 398 - Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag...
Seite 398 - Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten.
Seite 209 - Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Seite 385 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser. König von Preußen :e. verordnen im Namen des Reichs, „ach erfolgter Zustimmung des Nundcsrathcs und des Reichstages, was folgt: Artikel l.
Seite 397 - Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

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