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Die Gegner machen einen Einwurf, den auch der Hers ausgeber (wie wir oben gesehen haben) anführt, und den er, da er ihn mit keiner Sylbe mißbilliget, anzunehmen scheinet, aus dem Briefe an die Römer (5. Kap.) wo es heißt: „daß Alle in Adam gesündiget haben." Auf diesen Einwurf läßt sich mit Liguori erwiedern, daß, da aus dies sem Terte zu viel folget, nichts daraus folget. Qui ntmis probat, nihil probat. Will man aus diesem Texte folgern, daß alle Menschen in der Erbsünde empfangen seyen, so muß man annehmen, daß es eine Glaubenss lehre sey, daß auch Maria in der Erbsünde empfangen sey, was doch Niemand behauptet, noch behaupten kann. In dem angeführten Terte ist daher die zu Gunsten der Mutter Gottes geschehene besondere Ausnahme von dem allgemeinen Verderben stillschweigend enthalten. Melchior Canus, der so gelehrte und berühmte Bischof sagt in seis nen Werken (editio Vienensis 1754. pag. 402): daß, wenn man nicht annehme, daß die besagte Ausnahme Mas riä von dem allgemeinen Geseße nicht der Schrift entgegen sey, man annehmen müsse, daß derjenige gegen die Schrift streite, der behauptet, daß die Schriftterte: „Kein Mensch wird mich sehen, und leben ;“ „Gott hat noch Keiner ges sehen" für Paulus und Moses keine Ausnahme gestatten. Seiner Meinung nach, liegt hierin sogar die Ursache, wa rum die angeregte Frage weder von Sirtus IV., noch vom Kirchenrath zu Lateran unter Leo X., noch vom Kirchenrath zu Trient unter Paulus und Julius III. entschieden worden sey. Er beschuldiget daher denjenigen eines Jrrthums, der den Saß als irrig bezeichnet, daß Jemand außer Christus von jenem Geseße befreiet sey. In diesen Irrthum ist auch, wie wir aus den von ihm angeführten Worten sehen, der Herausgeber des Abdruckes u. s. w. gefallen.

Aus den angeführten Schriftterten, und den Erklärun«

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gen derselben können wir schon mit Gewißheit schließen, daß Maria ohne Erbsünde geblieben ist; diese Wahrheit wird uns aber durch die auf diesen Punkt bezüglichen Constitutionen der Päpste, und den Festtag der Empfängniß Maria klar. Sirtus IV. spricht in der Bulle:,,Cum praeexcelsa" von der Empfängniß Mariä, und bedienet sich der Worte: Von der wunderbaren Empfängniß der unbes fleckten Jungfrau.“ Warum, bemerkt Liguori, wäre diese Empfängniß wunderbar, wenn sie nicht unbefleckt gewesen wäre? Dieser nämliche Papst genehmigte auch die Tagzeiten (officium) B. V. des Leonard von Hogas rolis, worin die unbefleckte Empfängniß mehr wie einmal genannt, und gesagt wird: „die Jungfrau sey durch die vorhergesehenen Verdienste Christi von als lem Flecken bewahret worden.“

Von einem unumstößlichen Gewichte für die unbefleckte Empfängniß Mariä, ist die Constitution Alexanders VII. „Sollicitudo," und diese Constitution stößt auch die Bes merkung des Herausgebers: „Daß sich wohl Niemand für die angeführte Meinung auf den bestehenden Festtag der Empfängniß Mariä berufen dürfe," um, und rechtfertigt ganz den achten Saß des Herrn Erzbischofs. Gemäß dies ser Constitution hätte der Herr Erzbischof von den Priestern noch gar die Erklärung fordern können, daß sie der Meinung der unbefleckten Empfängniß Mariä beipflichten. Besagte Constitution beginnt mit folgenden Worten: „Von jeher hat die zärtliche Liebe der Gläubigen gegen die ses ligste Jungfrau dafür gehalten, daß ihre Seele in dem ersten Augenblicke ihrer Erschaffung und Vereinigung mit dem Körper, durch eine besondere Gnade und ein besonderes Vorrecht von Gott, mit Hinblick auf die Verdienste Jesu Christi ihres Sohnes, des Erlösers des menschlichen Geschlechtes, von dem Flecken der Erbsünde unversehrt bewahrt worden ist, und man deshalb da s Fest der

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Empfängniß in Ehren hält, und feyerlich be geht. Und es hat ihre Verehrung und diese Feyer, nachdem Sirtus IV. seligen Andenkens sie durch apostolische, von dem Kirchenrathe zu Trient erneuerte Verordnungen empfohlen hat, zugenommen.“ Dann fügt er hiezu: „Von Neuem nahm die zärtliche Liebe und Andacht gegen die Gottesgebährerin zu, und pflanzte sich fort . . . der Art, daß, da nun auch die meisten Academien sich zu dieser Sentenz bekennen, sie fast von allen Katho liken angenommen wird." Dann fährt er fort: „Die Des frete Sirtus IV., Paulus V. und Gregors XV., die zu Gunsten der Sentenz, wornach die Seele der seligsten Jungfrau zur Zeit ihrer Erschaffung und Vereinigung mit dem Körper, mit der Gnade des heil. Geistes begabt, und vor der Erbsünde bewahrt worden ist; wie auch zu Gunsten des Festes und der Verehrung der Empfängniß der selben Jungfrau und Gottesgebährerin, welche ihr, jener frommen Sentenz gemäß, erwiesen wird, erlassen worden sind, erneuert er, und befiehlt sie unter den Strafen und Censuren, die in dieser Constitution enthalten sind, zu beobachten. Auch nimmt der Papst Allen, die fernerhin die erwähnten Constitutionen so auslegen, daß die Begünstigung, die durch sie jene Sentenz und jenes Fest, und die derselben gemäß erzeugte Verehrung erhalten hat, verloren gehet, oder die sich in Wortgefecht über diese Sens tenz oder Verehrung einzulassen, uud entweder gegen sie auf irgend eine Weise mittelbar oder unmittelbar, es sey unter was immer für einem Vorwande, zu schreiben, oder zu sprechen, zu predigen, zu verhandeln, gegen sie etwas zu bestimmen, oder zu behaupten, oder gegen sie Aufgaben aufzustellen, die sie ungelöset lassen, oder auf eine sonst immer erdenkliche Weise sich auszusprechen erkühnen, die Gewalt zu predigen, und öffentlich zu lehren, die aktive und passive Stimme bei jeder Wahl, und soll Alles dieses gleich nach geschehener That

eintreten, und sollen auch noch die in der Gonstitution Sirtus IV. enthaltenen Strafen Statt finden.“

Aus dieser Constitution Alexanders VII. geht nun klar hervor:

1. Daß das Fest Marià Empfängniß nicht in dem Sinne gefeiert wird, als sey die seligste Jungfrau gleich nach ihrer Empfängniß geheiliget worden, sondern in dem Sinne der frommen Sentenz, die annimmt, daß Maria ohne Erbsünde empfangen worden ist;

2. daß die meisten Academicen und fast alle Katholis ken dafür halten, daß Maria ohne Erbsünde empfangen worden sey.

Collet berichtet uns, daß die Pariser Academie im Jahre 1496 ihre Alumnen anhielt, feierlich zu schwören, daß sie sich zu dieser Sentenz bekenneten. Die Zöglinge der Academie zu Wien mußten bis zu Kaiser Josephs II. Zeit dasselbe thun. Die Universitäten zu Mainz, Salamanca, Toledo, Alcala de Henarez, Köln, u. s. w. bekräftigten auch diese Sentenz durch ihre Statuten. Pallavicini sagt aus in seiner Geschichte des Kirchenrathes zu Trient (lib. 7. c. 3. num. 8.) daß die meisten Bischöfe des Kirchenrathes die Meinung gehegt hätten, daß Maria ohne alle Sünde empfangen worden sey.

Nun wollen wir noch die h.h. Väter zu Rathe ziehen, und hier finden wir wieder wichtige Zeugnisse für die unbefleckte Empfängniß Mariä. Beginnen wir mit dem heil. Ambrosius. Da er über den leßten Vers des 118. Ps. schreibt, sagt er: „Nimm mich an, nicht aus der Sara, sondern aus Maria, der unversehrten und durch die Gnade von allem Flecken der Sünde freie Jungfrau.“ Der heil. Anselmus sagt: (in c. 12. ad Cor.) Alle sind in Sünden, entweder Erb- oder wirklichen Sünden geboren, und es findet hier keine Ausnahme Statt, als nur für die Mutter Gottes." Katholik. Jahrg. XVIII. ft. 11.

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Der heil. Petrus Damianus sagt: (serm. de assumpt.) Das Fleisch der Jungfrau, welches von Adam genommen ist, hat den Flecken Adams nicht an genommen."

Die wichtigsten Einwendungen, die gegen die unbefleckte Empfängniß Mariä gemacht zu werden pflegen, sind herges nommen aus den Worten des heil. Irenäus: (lib. 5. contra haereses),Christus allein kam ohne Sünde;" des heil. Ambrofius: (lib. de arca Noë),,Christus all ein konnte in der Empfängniß gerecht seyn;" des heil. Augustinus: (lib. 5. contra Julian. 15.) „mit Auss nahme des Fleisches Christi, sey alles übrige menschliche Fleisch sündiges Fleisch," und endlich, und zwar hauptsächlich aus den Worten des heil. Thomas: (3 p. q. 27. a. 2.) „Die seligste Jungfrau hat die Erbsünde angenommen."

Was den Einwurf betrifft, welcher aus den Worten des heil. Irenäus und des heil. Ambrosius hergenommen ist, so erwiedere ich hierauf, daß diese heil. Väter, nach Auslegung bewährter Schriftsteller, weiter nichts haben sagen wollen, als daß kraft seiner Erzeugung außer Chriz stus Niemand von der Erbsünde frei gewesen sey; daß die Erbsünde aber auf die übrigen, die auf natürlichem Wege von Adam herstammen, übergehe, wenn sie nicht durch ein besonderes Vorrecht vor derselben bewahret werden. Aus dieser Lösung des Einwurfes erhellet auch, was von der angeführten Bemerkung des Herausgebers zu halten sey.

Auf die aus den Worten des heil. Augustinus hergeleiteten Einrede läßt sich erwiedern, daß nicht, wo sündliches Fleisch ist, auch wirklich, stets und nothwendig die Sünde seyn müsse, sondern daß sie dann vorhanden sey, wenn die Gnade, die vor derselben bewahret, nicht vorhanden ist.

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