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Anstalt vollendet werden könne. Unter den Wohlthätern dieser, wie vom Himmel gefallenen, neuen christkatholischen Lehranstalt stehen oben an der heil. Vater Gregor XVI., der Herzog von Modena u. s. w.

Wie sehr aber Welt und Hölle entgegen sind, wie sehr sie darauf dringen, das Christenthum durch Schulen zu untergraben, ergiebt sich auch daraus, daß die sogenannte gemeinnüßige schweizerische Gesellschaft, in ihrer leßten Versammlung zu Genf, auf den Antrag ihres Präsidenten Monnard, Professors in Lausanne, 1000 Franken aus ihrer Kaffe zu geben beschloß, um in Schwyz durch die das figen Liberalen eine antijesuitische, wie sich Monnard ausdrückte (soll wohl heißen „antichristliche?“), SekundärSchule zu eröffnen, und daß zu diesem Zwecke das noch mangelnde Geld von den Protestanten in Genf, Lausanne, Bern und Zürich geliefert wird. Doch, der Herr sey gepriesen! die Religiosität ist bei uns noch nicht so tief gesunken, daß solche antijesuitische Schulen Anklang fånden; sogar liberale Eltern möchten ihre Kinder nicht in jenen Grundsäßen auferziehen lassen, welche sie für sich in Anspruch nehmen. Während die Sekundär - Schule der Jesuiten 36 Schüler zählt, hat die liberale anderthalben, nämlich einen Knaben und zwei Töchterchen.

Wenn das bisher Erzählte für alle Wahrgläubigen viel Tröstliches enthält, so bieten hinwieder andere Tagesereig nisse nicht weniger Betrübendes dar. Nicht blos arbeitet der Liberalismus im Geheimen, sucht in die tiefsten Bergschluchten einzudringen, und überall Adepten zu gewinnen; nicht bloß sucht er durch Zeitungen und andere Schriften die Köpfe zu verwirren, und durch Spott und Verläumdung alle Achtung gegen unsere heil. Kirche zu untergraben; nein, da wo er sich stark genug dünkt, tritt er mit Gewaltthätigkeit auf und mit offenbarer Verfolgung, wie neuerlichst wieder im Kanton Glarus. In diesem Kantone verhält

sich die Zahl der Katholiken gegen jer der Protestanten ungefähr wie 1 zu 8 oder 9. Es bestunden daselbst altherkömmliche, eidlich beschworene, von der gesammten Schweiz garantirte Verträge, welche bei dem Umsturz der Mediations. Regierung (1814) wieder von beiden Theilen sowohl, als von sämmtlichen Kantonen der Schweiz als das Fundament, worauf allenfallsige neuere Verhältnisse sich fußen sollten, anerkannt, und die Erklärung dieser Anerkenntniß in das eidgenößische Archiv niedergelegt wurde. Kraft dieser Verträge waren zur Vermeidung aller Collisionen die Res gierungsfachen so geschieden, daß jede Partei (die katholische und protestantische) eigene Verwaltung, eigene Gerichte, eis gene Landsgemeinde hatte, und eine bestimmte Kehrordnung für Besetzung der obersten gemeinschaftlichen Staatsämter festgesezt war. Ueber allgemeine Kantonsangelegenheiten und über Verhältnisse gegen die gesammte Schweiz verfügte die allgemeine (gemeine, von Katholiken und Protestanten gemeinschaftlich besuchte) Landsgemeinde durch Stimmenmehrheit. Diese eidlich beschworne, ganz auf alte Verträge, auf Siegel und Briefe gestüßte Verfassung, hat der Liberalismus ohne weiters über den Haufen geworfen, und die katholische Glarner dadurch in politischer sowohl, als in religiöser Nücksicht der Willkür der protestantischen Mitlandleute preis gegeben. Es wurden nämlich protestantischer Seits, unter dem Vorwand zeitgemäßer Verbesserungen und Fortschritte, eine neue Verfassung beantragt, wodurch alle obgenannten Verträge und daraus entspringenden Rechte der Katholiken aufgehoben werden; diese sogenannte Verfassungs-Verbesserung sollte nun an die allgemeine Landsgemeinde gebracht, und daselbst durch Mehrheit der Stimmen angenommen oder verworfen werden. Die Katholiken konnten aber, weil ganz in der Minderheit, ihre Rechte nicht so blindlings dem fanatisirten protestantischen Pöbel auf solcher Landsgemeinde preisgeben; die Sache wurde daher auf ihrer besondern ver

fassungsmåßigen Landsgemeinde behandelt, und einhelliġ der Beschluß gefaßt: „Es solle an der allgemeinen Landsgemeinde mündlich und schriftlich eine Verwahrung gegen solche einseitige Verfassungs-Veränderung eingegeben werden, des wesentlichen Inhalts: Weil die bestehenden VerfassungsVerhältnisse auf Verträgen beruhen, welche nach und nach zwischen beiden confessionellen Landestheilen zu Stande gekommen; so könne der allgemeinen Landesgemeinde die Befugniß nicht zustehen über Aufhebung oder Abänderung jener Verhältnisse Beschlüsse zu fassen; dieses könne einzig und allein durch freie Zustimmung beider confessionellen Landestheile geschehen. Daher werden auch die Katholiken auf der allgemeinen Landesgemeinde keinen Antheil nehmen an einer Berathung über ¡solche Anträge, und somit alle Beschlüsse, welche in dieser Angelegenheit gefaßt werden wollten, für den katholischen Landestheil von Glarus als unverbindlich betrachten, und alle ihre auf die Landesverträge gestüßten verfassungsmäßigen Rechte auf's feiers lichste verwahren. In Gemäßheit dessen werde sich der katholische Landestheil aller und jeder Theilnahme an der Abstimmung in dieser Angelegenheit enthalten."- Bei Ehre und Eid ward zugleich den Katholiken verboten, an Berathung oder Abmehrung über Verfassungs-Veränderung an der gemeis nen Landsgemeinde Theil zu nehmen. - In der nämlichen katholischen Landsgemeinde wurde auch eben so einhellig ers kannt: Weil der katholische Priester vor Antritt des geistlichen Standes dem Bischofe den unbedingten Eid schwöre, der katholischen Kirche treu zu bleiben und den kirchlichen Obern zu gehorsamen; so könne die katholische Geistlichkeit nicht einmal einer katholischen Regierung, geschweige denn einer paritätischen, zu unbedingtem Gehorsame sich eidlich verpflichten; deßwegen könne der katholische Landestheil den, laut protestantischem Landsgemeinde-Beschluß, von der katholischen Geistlichkeit abzufordernden Landeseid nicht anders

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zulassen, als unter dem feierlichen Vorbehalt, daß dieser Eid dem Priestereid in keiner Beziehung zu nahe trete, so wie, daß die katholisch - kirchlichen Rechte vorbehalten seyn follen."

Allein diese so gegründeten und einhelligen, verfassungsmäßigen und durchaus rechtsgültigen Beschlüsse der Katholifen fanden bei den Protestanten kein Gehör. An der allgemeinen Landsgemeinde, den 29. Mai 1836, wurde von ihnen, in Abwesenheit der Katholiken, mit großem Mehr beschlossen, die Verfassung zu ändern, und hinsichtlich des Priestereides wurde festgeseßt, daß denjenigen katholischen Geistlichen, welche ihn nicht schwören würden, das Eins kommen (welches ganz aus alten Stiftungen fließt) entzogen, und überdies die Nichtkantonsbürger aus dem Lande verwiesen werden sollten. Den Schwörenden hingegen ward der hoheitliche Schutz gegen etwaige Verfügungen des Bis schofes zugesichert.

Obschon die Verfassungs - Veränderung auf solche vers fassungswidrige Weise (weil die Katholiken, als der eine Bestandtheil der souveränen allgemeinen Landsgemeinde, nicht blos keinen Antheil daran genommen, sondern feierlichst dagegen protestirt haben) eingeführt, die Katholiken um ihre, durch eidliche Verträge geschüßten, politischen und religiösen Rechte gebracht werden sollten; wurde doch auf der Tagsagung 1837 vorerst der, nur von der protestantis schen Partei instruirten glarner'schen Gesandtschaft, zuwider der Protestation des katholischen Glarus, in diesem Ges schäfte mitzustimmen gestattet, und dann die neue Verfassung von 12 Ständen (mit Einschluß von protestantisch Glarus) garantirt). So weit hat es der Liberalismus in der Ungerechtigkeit gebracht! Nun begannen augenblicklich die Verfolgungen gegen die Katholiken: Diese hatten sich

1) Zwölf Stimmen bilden die reglementarische Mehrheit

endlich, eingeschüchtert durch die Drohungen des überwiegend zahlreicheren, fanatisirten hohen und niedern protestantischen Pöbels, erklärt, einstweilen auf ihre politischen Rechte zu verzichten unter der einzigen Bedingniß, daß sie in Betreff des Kirchlichen und Religiösen in bisherigem Besißstand ihrer Rechte und Uebungen gelassen werden. Aber auch diese Bitte der gewaltthätig Unterdrückten wurde mit wildem Despotismus verworfen, das katholische Ländchen, nach ausgesprochener genannter Garantie der 12 Kantonen, mit protestantischen Truppen überschwemmt, die Vorsteher des Völkleins mit Einquartierung erdrückt, einige derselben in langen Verhaft geseßt, vor Gerichte geschleppt; sogar katholische Frauen wegen entschlüpftem zu lautem Mißfallens Bezeugniß vor die Schranken gerufen und um 8–10 Franken gebüßt. Endlich wurden die katholischen Geistlichen aufs gefordert, auf die neue Verfassung und ihre organischen Ges seze (worunter eines den Beichtvätern auferlegt, in gewiss sen Fällen das Beichtsiegel zu brechen) einen unbedingten Eid zu leisten. Zu diesem Zwecke wurde ihnen (weil sie auf der Landsgemeinde, den 1. October 1837, nicht erschienen, jedoch ihre Entschuldigungsgründe schriftlich der Regierung eingesandt hatten) durch Landjäger ein Schreiben des Rathes vom 11. October zugeschickt mit der Einladung, vor dem nächstens abzuhaltenden dreifachen Landrathe zu erscheis nen um, den bewußten Eid zu schwören.

Höchst merkwürdig wurde diese Rathsversammlung eis nerseits durch die Perfidie, mit der die Priester ab Seite des Naths vom Landammann Schindler durch Schmeichelei, Drohung, Entstellung von Thatsachen und offenbaren Un wahrheiten zur Leistung des Eides verleitet werden sollten; anderseits durch die Standhaftigkeit, mit der dieser unbes dingte Eid von den Priestern verweigert wurde. Es war der 18. October 1837, die Geistlichen befanden sich zur be

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