Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

stimmten Zeit (Vormittags 10 Uhr) auf dem Rathhause zu Glarus, wurden aber erst nach anderthalbstündigem Warten (11} Uhr) vorgelassen. Sie erschienen nun, mitten im Gedränge von Neugierigen, vor den Schranken des Rathes, und wurden da vom Landammann Schindler aufgefordert, den vorgeschriebenen Eid unbedingt, mit gänzlicher Weglassung der bischöflichen Klausel (in Bezug auf alles, was der katholischen Religion und den Geseßen der Kirche nicht zuwider ist") zu schwören, mit dem wiederholten Beifügen: „Dies sey in den Kantonen Bern und Aargau mit Erlaubniß des Bischofes Salzmann ebens falls geschehen“ (daß dieses geschehen sch, ist unwahr).— „Da sich doch die Katholiken der Einheit in der Kirche rühmen, so können die katholischen Geistlichen im Kanton Glarus, wie im Jura und Aargau, unbedingt schwören." Einmüthig aber (mit Ausnahme des Herrn Kaplans Stähli) verweigerten die treuen Diener Gottes und der Kirche den unbedingten Eid. Der am 25. October darauf versame melte Rath beschloß dann, es solle gegen die eidverweigernden Priester nach dem (protestantischen) Landsgemeinde-Beschluß vom 29. Mai 1836 verfahren, also die Suspens sion über sie ausgesprochen, ihnen jedoch noch 14 Tage Frist zur Eidesleistung einberäumt seyn; die katholischen Gemeins den wurden aufgefordert, sich für den gegebenen Fall um andere Geistlichen umzusehen; nach Verfluß der 14 Tage sollen die den Eid verweigerden Nichtkantonsbürger über die Grenze geschafft, den Kantonsbürgern aber das Salarium innebehalten werden. Später (9. November) hat der Rath die Bedenkzeit wieder um 8 Tage verlängert; endlich getraute er sich doch nicht in seinem Beschlusse gegen die Geistlichen fürzufahren, sondern beschloß auf den 23. November den Landrath zusammen zu berufen und ihm die Sache vorzulegen; dieser hat dann die ganze Eidesangelegenheit an eine Commission gewiesen, mit dem Auftrage, zu Gunsten

[ocr errors]

der Regierung eine annehmbare Bedingung zu erhalten, und sofort dem hohen Rathe darüber zu berichten.

Die katholische Geistlichkeit des Kantons Glarus hat sich in dieser betrübenden Angelegenheit, nicht blos standhaft und glaubenstreu, sondern auch mit vieler Umsicht und Klugheit benommen, und sich stetsfort an die Leitung des hochw. Bischofes gehalten; so wie hinwieder der Bischof mit väterlicher Liebe seine Geistlichkeit unterstüßt, gleichsam mit ihr gelitten und gekämpft hat. Die Weisung des Bischofes an die glarner'sche Geistlichkeit besagte: Diese solle sich, wenn sie berufen würde, vor weltlicher Behörde stellen, in allem der Geistlichkeit Thunlichen willfährig bezeigen, namentlich auch, wenn ein Eid von ihnen gefordert würde, diesen ablegen dürfen, doch nur mit der, vom Oberhaupte der Kirche vorgeschriebenen, obgenannten Klausel. In diesem Sinne hat sich auch die Geistlichkeit schriftlich und mündlich der Regierung bereitwillig erklärt, den geforderten Eid zu leisten. Auf die Anzeige der Kanzlei von Glarus, unterm 25. Ocs tober 1837, daß der Rath beschlossen habe, nach Verfluß der 14 tägigen Frist die obgenannte Straffentenz gegen die eidverweigernden Priester in Vollziehung zu sehen, gaben diese neuerdings die schriftliche Erklärung, daß sie sich in Betreff der Eidesleistung stetsfort nur an die wohlbekannte Weisung des hochw. Bischofes halten werden, und bemerkten zugleich, daß sie beim Antritt ihrer Pfründen von ihrem kirchlichen Obern feierlich verpflichtet worden, selbe ohne seine Bewilligung freiwillig nicht zu verlassen, und die heil. Amtsverrichtungen so lange fortzusetzen, bis er sie dieser Verpflichtung entbinde; sie hegen also die zuversichtliche Erwartung, eine Tit. Behörde werde die katholischen Geistlichen an treuer Erfüllung ihrer heil. Pflicht niemals hindern wollen, und also die obwaltende Angelegenheit mit der geistlichen Behörde ins Reine bringen.

Der hochw. Bischof hat nicht blos durch Schreiben vom Katholik. Jahrg. XVIII. Sft. III. 18

23. August und 25. September den Geistlichen die gehörige Handlungsweise bezeichnet, sondern das leßtere Schreiben abschriftlich auch der Regierung zugesendet mit dem Beisaße: Er lebe in der gänzlichen Zuversicht, daß die hohe Regierung den alleinigen Vorbehalt,, der Religion und ihrer Kirchengeseße" um so weniger mißbilligen könne und werde, als er lediglich nur der Ausdruck schuldiger Treue gegen Gott und seine Anordnungen, und unerläßliche Gewissenspflicht sey; wie dann auch der fragliche Eid in andern Kantonen nur unter dem gleichen Vorbehalt geleistet worden, und zu leisten habe erlaubt werden können." So bald Hochderselbe Kunde erhielt vom Rathsdekrete des 25. Octobers, die Bestrafungen der Priester betreffend, wenn sie nicht innerhalb 14 Tagen unbedingt den geforderten Eid leisteten, erließ er unterm 6. November ein sehr weises, väterliches, Schreiben an die hohe Regierung, worin er erklärt, „nicht nur seiner Stellung, sondern auch der Rechtlichkeit und Ehre des hohen Standes (Glarus) schuldig zu seyn gegen einseitiges, gewaltsames Vorschreiten geziemende Vorstellungen zu machen, und, km Interesse der katholischen Religion, ihrer Geistlichkeit und der Gläubigen, gerechte Beschwerden und bestimmte Verwahrung einzulegen." Dars auf wird der Gehorsam gegen den römischen Papst, in Sachen der Religion und des Gewissens, als wesentliches Kennzeichen des Katholicismus dargestellt; daraus die Pflicht der Geistlichkeit, den geforderten Eid nur unter der vom Papste vorgeschriebenen Klausel zu schwören, abgeleitet, dann die Erklärung beigefügt, daß, nach katholischer Lehre, der Staat nicht befugt sey, Geistliche von ihren Aemtern ab, und dafür andere einzuseßen (was auch ab Seite des Bischofes nur aus kanonischen Gründen und in kanonischer Ordnung geschehen könne), und daß, wenn dieses wirklich geschehen sollte, es seiner Pflicht und Macht entgegen wäre, solches anzuerkennen, andere Priester für diese Aemter zu

genehmigen, oder ihnen irgend eine geistliche Gewalt zu rechts mäßiger und gültiger Verwaltung derselben zu ertheilen. Endlich wird geschlossen: „Die angekündeten Gewaltmaß, nahmen würden also die katholische Religion, gegen das in der Verfassung selbst gegebene Versprechen, in ihrem ersten Grunde (Gehorsam gegen die oberste kirchliche Autorität) angreifen, die Katholiken ihrer rechtmäßigen Hirten berauben, unanerkennbaren Miethlingen die Thore öffnen, und so andere unabsehbare Störungen, Verwicklungen und Wirren veranlassen.“

Nicht minder, als die Geistlichkeit, hat auch das katholische Volk seine Glaubenstreue bewährt. Nicht blos hat dasselbe, wie früher gesagt, die Beibehaltung seiner Religion und kirchlichen Rechte zur Bedingung seiner einstweiligen Annahme der neuen Verfassung gemacht, sondern auch die, aus dieser so heiligen Forderung entsprungenen, Drangsale, mit christlichem Heldenmuthe ertragen, so daß man häufig von solchen Leidenden die Aeußerungen hörte, sie wollten gerne Hab und Gut daran geben, wenn sie nur ungestört ihre heilige Religion beibehalten könnten. Ja, als Kaplan Stähli am Tage nach seiner unbedingten Eidesleistung um Messe zu lesen den Altar betrat, eilte das gegenwärtige Volk, mit einer Art von Entseßen, aus der Kirche, um an dem Opfer des abtrünnigen Priesters nicht Theil zu nehmen. Endlich haben die katholischen Kirchengemeinden (gegen Ende Novembers) Vorstellungen, die Geistlichen und das Eidwes sen betreffend, an die Regierung eingegeben, welche an Of fenheit, Klarheit, Gründlichkeit und religiösem Eifer nichts zu wünschen übrig lassen.

Wie unmöglich es ist, zugleich zweien Herren zu dienen, und wie fürcherlich schwer das Joch der Welt und des Satans drückt, ja daß es oft weit schwerer ist den Weg des Unrechtes als den des Rechtes zu wandeln; davon sehen wir an Kaplan Stähli ein höchst betrübtes Beispiel. Schon

feit längerer Zeit lebte Stähli mit den Liberalen in Glas rus auf ziemlich vertrautem Fuße und besuchte auch ihr Casino; es schien, als suchte er so der Welt zu gefallen; aber als nun die Stunde der Prüfung schlug, als vor dem versammelten Rathe in Gegenwart von mehreren Hundert Neugierigen die Geistlichen zur Leistung des unbedingten Eides aufgefordert wurden; da entstund ein furchtbarer Kampf in seinem Innern; er wendete sich hin und her, suchte Ausflüchte, drehete sich in Widersprüchen, und sagte unter An» derem: „Er habe sich in seinem Schreiben an die Regierung schon erklärt, und erkläre sich ist ohne Scheu, er sey überzeugt, daß die katholische Religion und die Rechte der katholischen Kirche in der Verfassung und den organischen Geseßen hinreichend gewährleistet seyen, daß er einzig durch ein eingegangenes bischöfliches Verbot gehindert wors den sey, den Eid unbedingt zu leisten; erkläre sich hiemit bereit, den Eid im Sinn und Geist des Bischofs Salzmann (der Landammann hatte so eben freilich unwahr - erklärt, Herr Bischof Salzmann habe in den Kantonen Bern und Aargau den unbedingten Eid zu leisten gestattet) zu schwören, aber wohlgemerkt, nur auf das Politische" u. s. w.; er wandte sich dann an die übrigen Herren Geistlichen, mit dem Ansinnen, seinem Beispiele zu folgen, und leistete endlich, auf nochmalige Aufforderung des Landammanns, den unbedingten Eid. Aber nun, neuer Kampf! Stähli gab sich alle Mühe sich selbsten und Andere zu bereden, er habe nicht unbedingt geschworen; aber was er vor etlichen Hundert Menschen gethan, ließ sich das Volk nicht ausreden. Als nun Tags darauf, da er im heil. Ornate am Altare erschien, alles Volk mit Entseßen davon floh; da ertrug er es nicht länger, er eilte zu Landammann Schindler und forderte ein Zeugniß, daß er nicht unbedingt geschworen habe. Doch umsonst (ich habe unschuldiges Blut verrathen, rief einst Judas den hohen

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
« ZurückWeiter »